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Hallen-Tennis unter den aktuellen Corona-Regeln

 

Liebe Vereinsfunktionäre,
liebe Mannschaftsführerinnen und Mannschaftsführer,

Hessen hat die Warnstufe I erreicht! Die von der Hessischen Landesregierung zuletzt noch verlängerte Corona-Schutzverordnung (CoSchuV) wurde daher um weitere Maßnahmen ergänzt. Die wichtigste Auswirkung auf den Trainings- und Wettkampfbetrieb: Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen negativen PCR-Test vorweisen können. Die neue CoSchuV tritt heute in Kraft und gilt vorerst bis zum 28. November.

Gemäß § 20 (Sportstätten) der CoSchuV gelten für den Sport heute nun die folgenden Regelungen:

  • Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich und unabhängig von der Personenzahl erlaubt.
  • In gedeckten Sportstätten (z.B. Tennishallen) dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 anwesend sein.

Heißt: Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis vorlegen können, wenn sie in einer Tennishalle spielen wollen. Antigen-Schnelltests oder sogenannte Laien-Tests sind nicht länger ausreichend.

Gibt es Ausnahmen von der PCR-Testpflicht?
Ja. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztliches Attest notwendig), ist weiterhin ein Antigentestnachweis ausreichend.

Betrifft die PCR-Testpflicht auch Trainerinnen und Trainer, die nicht geimpft oder genesen sind?
Nein. Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich tätig – gilt die Testpflicht nach § 3a (zweimal wöchentlicher Antigentest, soweit nicht geimpft oder genesen). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt.

Nachweise über durchgeführte Testungen sind zu dokumentieren, für die Dauer von mindestens zwei Wochen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Welche Auswirkungen hat die Ausweitung der Testqualität auf die Wintermedenrunde oder den Turnierbetrieb?
Spielerinnen und Spieler, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen negativen PCR-Test nachweisen können. Können oder möchten Spieler dieser gesetzlichen Pflicht nicht nachkommen, muss Ihnen der Zutritt zur Tennishalle verweigert werden.

Das Spiel geht dann w.o. an den Gegner.

Weiterführende Informationen und Fragen finden Sie auch immer beim LSBH.

mit sportlichen Grüßen

Jan Duut
Team-Tennis & Öffentlichkeitsarbeit